Datenschutzgesetz (DSG)
In Kraft seit dem 1. September 2023. Gesundheitsdaten sind darin besonders schützenswerte Personendaten: Die Praxis muss sie mit risikogerechten Massnahmen schützen, ob sie in der Praxis oder online gespeichert sind.
Mit einem Online-Speicher finden Sie Ihre Dateien auf jedem Computer der Praxis, und sogar ausserhalb. Für Gesundheitsdaten muss er drei Bedingungen erfüllen: eine Verschlüsselung, die nicht einmal der Anbieter aufheben kann, einen Zugriff nur für die richtigen Personen und einen klaren Vertrag. Hier lesen Sie, was das Gesetz sagt und was wir umsetzen.
In Kraft seit dem 1. September 2023. Gesundheitsdaten sind darin besonders schützenswerte Personendaten: Die Praxis muss sie mit risikogerechten Massnahmen schützen, ob sie in der Praxis oder online gespeichert sind.
Sie legt Mindestanforderungen fest: Jede Person greift nur auf die Daten zu, die sie für ihre Arbeit braucht, die Daten sind nur für berechtigte Personen lesbar, auch während der Übertragung, und sie lassen sich nach einem Vorfall rasch wiederherstellen.
Es bindet die Zahnärztin oder den Zahnarzt und die Hilfspersonen (Art. 321 StGB). Patientendossiers einem Online-Dienst anzuvertrauen, ist nur zulässig, wenn dieses Geheimnis gewahrt bleibt: Eine Verschlüsselung, die der Anbieter nicht aufheben kann, ist dafür die beste Garantie.
Der Anbieter bearbeitet Ihre Daten in Ihrem Auftrag: Ein Vertrag muss festlegen, was er damit tun darf, wo er sie aufbewahrt, wem er sie anvertraut und wie Sie sie am Vertragsende zurückerhalten (Art. 9 DSG). Die Praxis bleibt verantwortlich.
Kein Gesetz verpflichtet eine Praxis, ihre Daten in der Schweiz zu speichern: Ein Land, dessen Datenschutz die Schweiz anerkennt, eignet sich ebenfalls, etwa die Länder der Europäischen Union. Die USA sind nur für zertifizierte Unternehmen anerkannt, und ein amerikanischer Anbieter kann gezwungen werden, die Dateien herauszugeben, die er lesen kann.
Die Norm ISO 27001 ist ein gutes Auswahlkriterium, bleibt aber freiwillig: Kein Schweizer Gesetz schreibt sie vor. Ein obligatorisches Register der Hoster von Gesundheitsdaten gibt es in der Schweiz ebenfalls nicht.
AUFBEWAHRUNG
Diese Fristen stammen aus den kantonalen Gesundheitsgesetzen, nicht aus dem DSG. Seit 2020 verjährt ein Anspruch aus Körperverletzung nach höchstens 20 Jahren: Wir empfehlen deshalb, Patientendossiers 20 Jahre lang aufzubewahren.
| Kanton | Mindestdauer | Höchstdauer |
|---|---|---|
| Waadt | Mindestens 10 Jahre ab der letzten Konsultation | Keine Höchstdauer festgelegt |
| Genf | Mindestens 10 Jahre ab der letzten Konsultation | Vernichtung spätestens nach 20 Jahren, ausser bei überwiegendem Interesse |
| Freiburg | Mindestens 10 Jahre | Vernichtung spätestens nach 20 Jahren, ausser bei wichtigem Interesse |
| Wallis | Mindestens 20 Jahre | Keine Höchstdauer festgelegt |
Für Neuenburg und den Jura erkundigen Sie sich beim Gesundheitsamt Ihres Kantons. Patientinnen und Patienten können Auskunft über ihre Daten, deren Berichtigung oder deren Herausgabe in einem gängigen Format verlangen (Art. 25, 28 und 32 DSG); die Löschung bleibt durch diese Aufbewahrungsfristen begrenzt.
Der Dienst, den wir einrichten, erfüllt diese Anforderungen. Sie abonnieren ihn direkt: Vertrag und Daten bleiben auf Ihren Namen.

Ihre Dateien, und sogar deren Namen, werden vor dem Versand auf Ihrem Computer verschlüsselt: Der Anbieter kann sie nicht lesen. Die Server stehen in der Schweiz oder in Ländern, deren Datenschutz die Schweiz anerkennt.

Frühere Versionen jeder Datei werden während einer einstellbaren Dauer aufbewahrt: Ein versehentlich überschriebenes oder gelöschtes Dokument lässt sich zurückholen. Das ist nicht die gesetzliche Archivierung, die das Patientendossier selbst betrifft.

Ein passwortgeschützter Link mit Ablaufdatum, um einer Kollegin, einem Kollegen oder einem Labor ein Dokument zu senden. Die Weitergabe eines Patientendossiers setzt allerdings die Einwilligung der betroffenen Person oder eine gesetzliche Grundlage voraus.

Die ausgewählten Dateien bleiben auf dem Computer verfügbar, auch ohne Verbindung. Diese lokalen Kopien müssen geschützt werden: Die Festplatte des Computers muss verschlüsselt sein.

Computer, Tablets und Telefone der Praxis: Jedes Konto ist durch die Zwei-Faktor-Authentifizierung geschützt, die wir mit Ihnen aktivieren. Vermeiden Sie private Geräte, die die Praxis nicht verwaltet.

Alle Mitarbeitenden haben ihr eigenes Konto, und jeder geteilte Ordner hat seine eigenen Rechte: Lesen oder Bearbeiten. Nur wer die Daten braucht, hat Zugriff darauf (Art. 3 DSV).
Online-Speicher ist keine Datensicherung Eine Synchronisation kopiert auch eine gelöschte oder von Ransomware verschlüsselte Datei. Die Versionen begrenzen den Schaden, doch Ihre Daten brauchen zusätzlich echte Datensicherungen mit einer Kopie ausserhalb der Praxis. Und bei einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verliert man mit einem vergessenen Passwort ohne Wiederherstellungsmöglichkeit den Zugriff auf die Dateien: Bewahren Sie diese Wiederherstellungsmittel an einem sicheren Ort auf.
SELBSTCHECK
Fünf Punkte aus unserem Leitfaden, jeder je nach Ihrer Antwort erklärt. Ihre Antworten bleiben in Ihrem Browser und erscheinen auch im vollständigen Check.
Der Check benötigt JavaScript. Die Erklärungen zu jedem Punkt bleiben unten lesbar.
Die 3-2-1-Regel: drei Kopien Ihrer Daten, auf zwei verschiedenen Datenträgern, davon eine ausserhalb der Praxis. Ein Brand, ein Wasserschaden oder ein Einbruch darf nicht alle Kopien auf einmal vernichten.
Die Kopie ausserhalb der Praxis muss verschlüsselt, automatisch und aktuell sein und sich in einem Land mit angemessenem Schutz befinden, idealerweise in der Schweiz.
Eine Festplatte, die jeden Abend mit nach Hause genommen wird, funktioniert, solange niemand es vergisst, und das passiert früher oder später immer.
Befindet sich eine vollständige, aktuelle Kopie Ihrer Daten ausserhalb der Praxis?
In Ordnung: Ein Schadenfall lässt Sie nicht alles verlieren.
Zu beheben: Alles könnte auf einmal verschwinden.
Zu prüfen: Oft verstecken sich genau hier die Risiken.
Ransomware sucht die Datensicherungen, um sie zuerst zu verschlüsseln. Eine ständig angeschlossene Festplatte wird mit allem anderen verschlüsselt.
Die Abwehr: eine getrennte Kopie oder eine so gesperrte Kopie, dass sie während einer gewissen Zeit niemand ändern oder löschen kann, nicht einmal ein Programm, das die Kontrolle über das Netzwerk übernommen hat. Man spricht von einer unveränderbaren Kopie.
Sie ist die empfohlene Ergänzung der 3-2-1-Regel; man schreibt manchmal 3-2-1-1-0: eine zusätzliche unveränderbare Kopie und null Fehler bei den Wiederherstellungstests.
Ist mindestens eine Ihrer Datensicherungen getrennt oder gegen Änderung und Löschung geschützt?
In Ordnung: Ihre letzte Verteidigungslinie hält.
Zu beheben: Ihre Datensicherungen würden mit dem Rest verschlüsselt.
Zu prüfen: Oft verstecken sich genau hier die Risiken.
Eine Datensicherung, die nie wiederhergestellt wurde, ist ein Versprechen, keine Garantie. Das Gesetz verlangt, dass der Zugang zu den Daten nach einem Vorfall rasch wiederhergestellt werden kann (Art. 3 DSV).
Ein Test besteht darin, einige Dossiers oder Röntgenbilder wiederherzustellen und zu prüfen, ob sie sich normal öffnen lassen.
Mindestens einmal pro Jahr, idealerweise öfter; jeder Test wird mit Datum und Ergebnis festgehalten. Auch das wird man nach einem Vorfall von Ihnen verlangen.
Wurde in den letzten zwölf Monaten eine Wiederherstellung Ihrer Daten erfolgreich getestet?
In Ordnung: Sie wissen, dass Ihre Datensicherungen funktionieren.
Zu beheben: Nichts beweist, dass Ihre Datensicherungen funktionieren.
Zu prüfen: Oft verstecken sich genau hier die Risiken.
Ihr IT-Dienstleister, Ihr Hoster, Ihr Treuhänder: Jeder Dienstleister, der in Ihrem Auftrag Daten Ihrer Patienten bearbeitet, muss durch einen Auftragsbearbeitungsvertrag gebunden sein (Art. 9 DSG).
Der Vertrag legt fest, was der Dienstleister mit den Daten tun darf, wie er sie schützt, wem er sie anvertrauen darf und was am Ende der Zusammenarbeit mit ihnen geschieht.
Bevor Sie Ihre Daten anvertrauen, müssen Sie sich zudem vergewissern, dass der Dienstleister sie schützen kann. Wer vorsätzlich Daten anvertraut, ohne diese Regeln einzuhalten, wird auf Antrag bestraft.
Haben Sie mit jedem Dienstleister, der auf die Daten Ihrer Patienten zugreift, einen unterzeichneten Auftragsbearbeitungsvertrag?
In Ordnung: Ihre Dienstleister haben einen klaren Rahmen.
Zu beheben: Ihre Daten sind ohne Rahmen anvertraut.
Zu prüfen: Oft verstecken sich genau hier die Risiken.
Leitfaden, Kapitel 13Vorlage DS7: Auftragsbearbeitungsvertrag
Nach dem Passwort ein Code auf dem Telefon: Selbst wenn das Passwort gestohlen wird, bleibt der Angreifer draussen. Es ist das Prinzip der Bankkarte und ihres PIN-Codes.
Vorrangig zu aktivieren für E-Mail, Fernzugriff, Online-Datensicherungen, die Dentalsoftware, falls sie es erlaubt, und die Bank.
Ein gehacktes E-Mail-Konto dient oft dazu, Ihre Kontakte zu täuschen, auch Labors und Patienten.
Ist die Zwei-Faktor-Authentifizierung für E-Mail, Fernzugriff und die Online-Dienste der Praxis aktiviert?
In Ordnung: Ein gestohlenes Passwort genügt nicht mehr.
Zu beheben: Ein einziges Passwort schützt Ihre Daten.
Zu prüfen: Oft verstecken sich genau hier die Risiken.
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