Was Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt in der Schweiz wissen müssen
Als Zahnärztin oder Zahnarzt haben Sie täglich mit besonders schützenswerten Personendaten zu tun: Krankengeschichten, persönliche Angaben Ihrer Patientinnen und Patienten, Röntgenbefunde usw. In der Schweiz regelt das revDSG (das revidierte Datenschutzgesetz) den Schutz dieser Daten und stellt strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Informationen. Hier erfahren Sie, was Sie wissen müssen, damit Ihre Praxis dieses Gesetz einhält und Ihre Patientinnen und Patienten geschützt sind.
Was ist das revDSG?
Das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (revDSG) ist die Revision des Schweizer Datenschutzgesetzes. Es ist im September 2023 in Kraft getreten, um die Rechte der Einzelnen an ihren Personendaten zu stärken und die Schweiz an die europäischen Standards (insbesondere die DSGVO) anzugleichen. Es gilt für alle Schweizer Unternehmen, auch für Zahnarztpraxen, die Personendaten erheben, bearbeiten oder speichern.
Die wichtigsten Pflichten nach dem revDSG
Information und Einwilligung der Patientinnen und Patienten: Die Patientinnen und Patienten müssen wissen, wie ihre Daten verwendet werden: Aufbewahrung, Bearbeitung und allfällige Weitergabe an Dritte, insbesondere an andere Gesundheitsfachpersonen oder Labors (Art. 19 DSG). Die Behandlung selbst beruht auf dem Behandlungsvertrag und den gesetzlichen Pflichten. Ist die Einwilligung der Patientin oder des Patienten nötig, zum Beispiel um Daten an Dritte weiterzugeben, die nicht an der Behandlung beteiligt sind, muss sie freiwillig, nach angemessener Information und, bei Gesundheitsdaten, ausdrücklich erfolgen (Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG).
Datensicherheit: Das Gesetz verlangt technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Daten. Dazu gehören sichere Passwörter, Virenschutzprogramme und Verschlüsselungssysteme, die den unbefugten Zugriff auf die Informationen verhindern.
Meldung von Verletzungen der Datensicherheit: Führt eine Verletzung der Datensicherheit (Datenabfluss oder Hackerangriff) voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Patientinnen und Patienten, müssen Sie sie so rasch als möglich dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) melden und die betroffenen Personen informieren, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist (Art. 24 DSG).
Auskunfts- und Berichtigungsrecht: Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, Auskunft über ihre Personendaten zu verlangen und sie berichtigen oder löschen zu lassen, wenn sie unrichtig oder nicht mehr nötig sind.
Aufbewahrungsdauer: Sie müssen eine Aufbewahrungsdauer der Daten festlegen, die den gesetzlichen und medizinischen Pflichten Ihres Fachgebiets entspricht. Die Mindestdauer für die Aufbewahrung der Krankengeschichte legen die kantonalen Gesundheitsgesetze fest: mindestens 10 Jahre in Genf, im Kanton Waadt und in Freiburg, mindestens 20 Jahre im Wallis, in Neuenburg und im Kanton Bern. Die Verjährungsfrist von 20 Jahren bei Körperverletzung spricht dafür, überall 20 Jahre anzustreben. Ist die geltende Dauer abgelaufen, müssen Daten, die nicht mehr nötig sind, gelöscht oder anonymisiert werden; in Genf und Freiburg muss die Krankengeschichte spätestens nach 20 Jahren vernichtet werden, sofern kein überwiegendes Interesse besteht.
Die Risiken bei Nichteinhaltung
Wer das revDSG nicht einhält, muss mit ernsten Folgen rechnen, darunter empfindliche Bussen und rechtliche Sanktionen. Noch wichtiger: Das Vertrauen Ihrer Patientinnen und Patienten kann schwer leiden. Ein Abfluss medizinischer Daten kann dem Ruf Ihrer Praxis schaden und sogar zu Gerichtsverfahren führen.
Sichere E-Mail und E-Mail-Verschlüsselung
Medizinische Befunde oder andere sensible Informationen per E-Mail zu senden, ist gängige Praxis, birgt aber Risiken. Unverschlüsselte E-Mails können abgefangen werden und legen so die Daten der Patientinnen und Patienten offen. Mit einem sicheren E-Mail-Dienst wie ProtonMail stellen Sie sicher, dass Ihr Austausch die Sicherheitsanforderungen des revDSG erfüllt. Wenn Sie einen E-Mail-Anbieter mit Sitz in der Schweiz wählen, profitieren Sie von einer der strengsten Datenschutzordnungen der Welt.
Datensicherung
Regelmässige und sichere Datensicherungen sind ein weiterer wesentlicher Bestandteil des Datenschutzes. Ihre Praxis braucht ein zuverlässiges Backup-System, mit dem sich die Informationen bei einem Problem rasch wiederherstellen lassen und das diese Daten zugleich durch Verschlüsselung schützt.
Die Sicherheit der IT-Systeme
In der Zahnmedizin ist spezifische Software zur Verwaltung der Patientinnen und Patienten oder der Röntgenbilder üblich. Es ist unerlässlich, dass alle Betriebssysteme, Programme und Geräte Ihrer Praxis regelmässig aktualisiert werden, damit sie die neuesten Sicherheitsupdates erhalten. Veraltete oder ungesicherte Systeme können zum Einfallstor für Cyberangriffe werden.
Welche Massnahmen braucht es, um das Gesetz einzuhalten?
Hier einige praktische Schritte, damit Ihre Praxis das revDSG einhält:
Sicherheitsaudit: Bewerten Sie die IT-Infrastruktur Ihrer Praxis, um Schwachstellen zu erkennen.
Einführung eines sicheren E-Mail-Dienstes: Wechseln Sie für sensible Mitteilungen zu einem verschlüsselten E-Mail-Dienst.
Schulung des Personals: Sensibilisieren Sie Ihr Team für gute Praktiken der Datensicherheit.
Regelmässige Datensicherungen: Verwenden Sie eine zuverlässige Backup-Lösung, die die Sicherheit der Daten Ihrer Patientinnen und Patienten gewährleistet.
Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben oder die Sicherheit Ihrer Praxis verbessern möchten, unterstützt Sie DentalSystems gerne. Unsere Erfahrung in der Medizininformatik hilft Ihnen, die Anforderungen des revDSG einzuhalten und gleichzeitig Ihren Praxisalltag zu vereinfachen.
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